Verwaltungsgerichtshof
25.06.2019
Ro 2018/10/0028
GRS wie 98/12/0240 E 16. Dezember 1998 RS 1
Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 51, StudFG 1992 ist eine Rückabwicklung der Zuerkennung von hoheitlich gewährten Leistungen nach dem StudFG 1992, für deren Gewährung die Studienbeihilfenbehörde/zuständige Stipendienstelle in erster Instanz zuständig ist. Daher ist auch für die Erlassung von Rückzahlungsbescheiden nach dem StudFG 1992 in jedem Fall die Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle in erster Instanz zuständig (Hinweis E 22.3.1995, 94/12/0259).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J08