Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0028

Rechtssatz

Dass mit der "nachträglichen Abänderung des Bewilligungsbescheides" nicht nur rechtskräftige Bescheide gemeint sind, legt nicht nur der Wortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG 1992 nahe, der nicht auf rechtskräftige Bescheide abstellt, sondern wird auch von den diesbezüglichen Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt 619 aus 1994,, mit der Paragraph 51, Absatz eins, StudFG 1992 novelliert und die Ziffer 4, legcit. eingefügt wurde, unterstrichen. Dort wird zu Ziffer 4 nämlich festgehalten, dass eine bereits ausbezahlte Beihilfe, deren Auszahlungsgrund durch eine nachträgliche Bescheidänderung (Berufung, Berichtigung) weggefallen ist, bisher nicht rückgefordert werden konnte. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG 1992 bietet daher die Grundlage für die Rückforderung von Studienbeihilfenbeträgen im Fall der im Rechtsmittelweg erfolgten Abänderung des Zuerkennungsbescheides zum Nachteil des Studierenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100028.J07