Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0204

Rechtssatz

Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw. vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt vergleiche VwGH 16.7.1992, 92/09/0052).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090204.L01