Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/09/0204
Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw. vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt vergleiche VwGH 16.7.1992, 92/09/0052).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090204.L01