Verwaltungsgerichtshof
22.05.2019
Ra 2018/09/0171
GRS wie Ra 2017/17/0804 E 26. Juli 2018 RS 2
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090171.L01