Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0117
In Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen. Baurechtliche Belange sind nicht maßgeblich vergleiche VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; 30.6.1994, 93/09/0228). Die Erfassung eines Gebäudes in einer Schutzzone gemäß Paragraph 7, Wr BauO (das ist ein wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdiges Gebiet) vermag eine Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes der maßgeblichen Bestimmungen nicht zu ersetzen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/09/0118
Ra 2018/09/0120
Ra 2018/09/0119
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L08