Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0117

Rechtssatz

In Verfahren nach Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923 ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen. Baurechtliche Belange sind nicht maßgeblich vergleiche VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; 30.6.1994, 93/09/0228). Die Erfassung eines Gebäudes in einer Schutzzone gemäß Paragraph 7, Wr BauO (das ist ein wegen seines örtlichen Stadtbildes in seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdiges Gebiet) vermag eine Unterschutzstellung nach Paragraph 3, Absatz eins, DMSG 1923 wegen des unterschiedlichen Regelungsgehaltes der maßgeblichen Bestimmungen nicht zu ersetzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/09/0118

Ra 2018/09/0120

Ra 2018/09/0119

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L08