Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0228 E 30. Juni 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680 aus 1964, ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen

Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (Hinweis E VfSlg 7759 aus 1976, zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/09/0118

Ra 2018/09/0120

Ra 2018/09/0119

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L07