Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0117
GRS wie 93/09/0228 E 30. Juni 1994 RS 2
Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist zwischen dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zu unterscheiden. Denkmalschutz (iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 4680 aus 1964, ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen
Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (Hinweis E VfSlg 7759 aus 1976, zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/09/0118
Ra 2018/09/0120
Ra 2018/09/0119
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L07