Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0117

Rechtssatz

Die kriegsbedingte Beschädigung und die nachfolgende Instandsetzung durch den (früheren) Eigentümer beweist weder, dass dadurch das Gebäude - wenigstens im Umfang einer Teilunterschutzstellung - seine Erhaltenswürdigkeit als Denkmal verloren hätte, noch steht dieser Umstand der Unterschutzstellung entgegen vergleiche VwGH 6.4.2005, 2002/09/0060).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/09/0118

Ra 2018/09/0120

Ra 2018/09/0119

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L05