Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0117
GRS wie Ra 2016/09/0091 E 28. Juni 2017 RS 6
(hier ohne den letzten Satz)
Einem Denkmal muss, damit seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, keinesfalls "Alleinstellungscharakter" im Sinn einer Einzigartigkeit zukommen. Voraussetzung ist zwar ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter zukommt vergleiche E 12. November 2013, 2012/09/0077; E 4. Oktober 2012, 2010/09/0079), eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes ist aber nicht gefordert vergleiche E 15. September 2004, 2001/09/0219). Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischen Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren vergleiche E 27. März 2003, 2000/09/0029).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/09/0118
Ra 2018/09/0120
Ra 2018/09/0119
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L04