Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0117
GRS wie 2012/06/0184 E 12. Dezember 2013 RS 2
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/09/0118
Ra 2018/09/0120
Ra 2018/09/0119
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L01