Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0107
GRS wie Ra 2017/17/0723 E 5. Juni 2018 RS 2
Es müssten alle Parteien auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichten oder einem Zurückziehungsantrag betreffend die Verhandlung zustimmen, damit rechtmäßigerweise von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen werden könnte vergleiche ausführlich VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/703).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090107.L01