Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0105

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG 2014 kann nicht abgeleitet werden, dass die Kosten im Rahmen der Entscheidung über die Sache zugesprochen werden müssen. Ein Verweis auf die Regelungen zum Kostenersatz im Verwaltungsstrafverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus den Materialien zu Paragraph 35, VwGVG 2014 ergibt sich, dass die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG entspricht vergleiche dazu Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8). Auch Paragraph 79 a, AVG sah keine Regelung dahin gehend vor, dass über den Kostenersatz im Zusammenhang mit Maßnahmebeschwerden im - die Maßnahme bestätigenden - Bescheid abzusprechen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090105.L01