Verwaltungsgerichtshof
19.11.2019
Ra 2018/09/0081
Ein "Durchsuchen" erfordert begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Sachen und insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse mit dem Ziel, bestimmte Sachen oder Sachen bestimmter Art darunter zu finden vergleiche VfSlg. 6.528 aus 1971,, 1.906 aus 1950,).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090081.L03