Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2016/17/0005 B 21. Juli 2016 RS 2

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG sowie der Paragraphen 53 und 54 GSpG betreffend die Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, bewirkt nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und damit verbundener Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich im Zuge einer Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol und einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 6, bzw 9 GSpG ergibt und in weiterer Folge Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände oder technische Hilfsmittel gemäß Paragraph 53, GSpG beschlagnahmt und gemäß Paragraph 54, GSpG eingezogen werden. Der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ist in diesem Fall im jeweils der Kontrolle nachfolgenden Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren zu prüfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090081.L05