Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2018/09/0080
Paragraph 5, BAK-G 2009 legt eine Meldepflicht der "Sicherheitsbehörden oder -dienststellen" über zur Kenntnis gelangte Straftaten iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 15 BAK-G 2009 fest. Zwar ist nicht ausdrücklich normiert, dass diese Meldepflicht nur vom Leiter der Dienststelle wahrzunehmen wäre. Dies ergibt sich jedoch aus einem Vergleich mit der - zum Zeitpunkt der Erlassung des BAK-G 2009 geltenden - ganz ähnlichen Anzeigepflicht "einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle" nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO 1975, und zur dazu vertretenen Auffassung, dass diese nur den Leiter der Behörde bzw. Dienststelle trifft und nicht etwa auch den Leiter eines Dienststellenteils vergleiche OGH 11.2.2003, 11 Os 43/02).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L04