Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0080

Rechtssatz

Die in Paragraph 5, BAK-G 2009 normierte Meldepflicht richtet sich nicht an "einen Beamten einer Sicherheitsbehörde", sondern an die "Sicherheitsbehörden oder -dienststellen" und daher an deren Leiter.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L03