Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0080

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 135, BDG 1979 ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienst zuständig war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L07