Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ra 2018/09/0080
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 135, BDG 1979 ist zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienst zuständig war.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090080.L07