Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0068
Vollstreckungshandlungen, die auf Grund einer Vollstreckungsverfügung von Verwaltungsorganen gesetzt wurden, stellen keine Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und können nicht mit Beschwerde an das VwG angefochten werden; dies gilt jedoch nicht, wenn sie ohne vorangegangene Vollstreckungsverfügung gesetzt werden oder über eine solche hinausgehen vergleiche VwGH 20.9.1994, 94/04/0059). Die Abnahme einer Kennzeichentafel ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, wenn ihr keine entsprechende Vollstreckungsverfügung zugrunde lag vergleiche VwGH 16.1.1990, 89/11/0084). Für eine NACHTRÄGLICHE Versiegelung findet sich in Paragraph 56 a, GSpG 1989 aber keine Grundlage, da dieser nur einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen bis zur Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides anordnet. Mangels Anführung als Vollstreckungsmittel im Titelbescheid - auch eine gesonderte Vollstreckungsverfügung ist der Aktenlage nach nicht ersichtlich - ist eine (gesonderte) Maßnahmenbeschwerde zulässig, weil nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass eine Versiegelung zur Umsetzung des Betriebsschließungsbescheides erforderlich, geeignet und verhältnismäßig war.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090068.L05