Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0068
Bei einer faktischen Betriebsschließung können jedenfalls auch amtliche Siegel angebracht werden vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Insofern ist die Verwendung von Amtssiegeln bezüglich faktischer Betriebsschließungen VOR Erlassung eines Betriebsschließungsbescheides von Paragraph 56 a, GSpG 1989 gedeckt.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090068.L03