Verwaltungsgerichtshof
20.09.2018
Ra 2018/09/0050
GRS wie Ra 2015/05/0004 B 24. Februar 2015 RS 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (Hinweis B vom 22. Februar 2013, 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Hinweis E vom 21. September 2007, 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung der Revision.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L04