Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0004 B 24. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (Hinweis B vom 22. Februar 2013, 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Hinweis E vom 21. September 2007, 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung der Revision.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L04