Verwaltungsgerichtshof
20.09.2018
Ra 2018/09/0050
Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L03