Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0050

Rechtssatz

Ist das VwG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen, der in der Revision nicht konkret in Abrede gestellt wird, lässt sich nicht erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 hätte erwarten lassen vergleiche VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L03