Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0050

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme muss bei Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369; 25.6.2002, 2002/03/0025, VwSlg. 15849 A/2002; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.12.2017, Ra 2017/12/0055).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L01