Verwaltungsgerichtshof
20.09.2018
Ra 2018/09/0050
Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme muss bei Auslegung der betreffenden Bestimmungen berücksichtigt werden, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369; 25.6.2002, 2002/03/0025, VwSlg. 15849 A/2002; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0026; 20.12.2017, Ra 2017/12/0055).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L01