Verwaltungsgerichtshof
25.04.2018
Ra 2018/09/0021
GRS wie Ra 2017/17/0021 E 15. November 2017 RS 4
Hier: ohne den letzten Satz
Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche z.B. VwGH 27.5.1993, 93/18/0233, und VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161). Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG die Strafsanktionsnorm Paragraph 52, Absatz 2, GSpG.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090021.L02