Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0033 E 22. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Fall "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen vergleiche VwGH vom 24. März 2004, 2001/09/0025, betreffend die Staffelung der Mindest- und Höchststrafen in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG, an der sich die Staffelung der Strafsätze in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, orientiert (ErläutRV 24 BlgNR 24. GP, 23)).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090021.L01