Verwaltungsgerichtshof
11.11.2019
Ra 2018/08/0195
Der Meldepflichtige hat bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen. Er darf auf die erteilte Auskunft über die Meldepflicht nur dann vertrauen, wenn diese auf einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der fraglichen Tätigkeit beruhte vergleiche VwGH 20.6.2018, Ra 2017/08/0012, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080195.L07