Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0195

Rechtssatz

Der Meldepflichtige hat bei seinen Erkundigungen den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen. Er darf auf die erteilte Auskunft über die Meldepflicht nur dann vertrauen, wenn diese auf einer zutreffenden und vollständigen Schilderung der fraglichen Tätigkeit beruhte vergleiche VwGH 20.6.2018, Ra 2017/08/0012, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080195.L07