Verwaltungsgerichtshof
11.11.2019
Ra 2018/08/0195
GRS wie Ra 2015/08/0073 B 2. September 2015 RS 1
Übertretungen des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG sind Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2011, 2011/08/0004).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080195.L03