Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2018

Geschäftszahl

Fr 2018/08/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2017/22/0004 B 27. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende Paragraph 34, VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018080021.F01