Verwaltungsgerichtshof
30.11.2018
Fr 2018/08/0021
GRS wie Fr 2017/22/0004 B 27. April 2017 RS 1
Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende Paragraph 34, VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018080021.F01