Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ro 2018/08/0010
Im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung herrscht gemäß Paragraph 17, ASVG das Antragsprinzip vergleiche VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077). Die freiwillige Weiterversicherung ist daher in die Dispositionsbefugnis des Versicherten gestellt, seine Einbeziehung in die Versicherung erfolgt - selbst wenn deren Inhalt in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird - lediglich aufgrund eines Antrags vergleiche VwGH 29.4.2015, Ro 2015/03/0015).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018080010.J02