Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ro 2018/08/0010

Rechtssatz

Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Fehlt es an einer Begründung der Zulässigkeit durch das VwG, so ist diese ausschließlich anhand der Zulässigkeitsbegründung in der Revision zu prüfen vergleiche VwGH 13.2.2020, Ro 2020/05/0001). (hier: Das VwG hielt im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses fest, dass die Revision zulässig sei. Hingegen führte es in den Entscheidungsgründen aus, dass die Revision nicht zulässig sei.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018080010.J01