Verwaltungsgerichtshof
19.04.2018
Ra 2018/08/0007
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 2
Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080007.L02