Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/08/0004

Rechtssatz

Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG eine solche nicht dar. Die Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist vergleiche VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0131; 23.3.2017, Ra 2016/20/0267, jeweils mwN). Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (Paragraph 37, Zustellgesetz, Paragraph 75, Absatz 2, VwGG und Paragraph 21, BVwGG) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits verneint vergleiche näher VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289, mwN). Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei kommt es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an vergleiche nochmals VwGH Ra 2016/19/0131; Ra 2016/20/0267; Ra 2016/01/0289, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080004.J02