Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/07/0465
Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, gelten als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006; 12.10.1993, 91/07/0087).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0466
Ra 2018/07/0467
Ra 2018/07/0468
Ra 2018/07/0469
Ra 2018/07/0470
Ra 2018/07/0471
Ra 2018/07/0472
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L03