Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0465

Rechtssatz

Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, gelten als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006; 12.10.1993, 91/07/0087).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/07/0466

Ra 2018/07/0467

Ra 2018/07/0468

Ra 2018/07/0469

Ra 2018/07/0470

Ra 2018/07/0471

Ra 2018/07/0472

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L03