Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0465

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0006 E 21. Oktober 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Der rechtmäßige Zustand einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich zwar auch, aber nicht nur aus dem Bewilligungsbescheid, sondern auch aus dem Kollaudierungsbescheid. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein, es sei denn, dass kein technischer Zusammenhang zum bewilligten Projekt besteht (Hinweis E 12. 10. 1993, 91/07/0087).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/07/0466

Ra 2018/07/0467

Ra 2018/07/0468

Ra 2018/07/0469

Ra 2018/07/0470

Ra 2018/07/0471

Ra 2018/07/0472

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L02