Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/07/0465
GRS wie 2007/07/0006 E 21. Oktober 2010 RS 3
Der rechtmäßige Zustand einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich zwar auch, aber nicht nur aus dem Bewilligungsbescheid, sondern auch aus dem Kollaudierungsbescheid. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein, es sei denn, dass kein technischer Zusammenhang zum bewilligten Projekt besteht (Hinweis E 12. 10. 1993, 91/07/0087).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/07/0466
Ra 2018/07/0467
Ra 2018/07/0468
Ra 2018/07/0469
Ra 2018/07/0470
Ra 2018/07/0471
Ra 2018/07/0472
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L02