Verwaltungsgerichtshof
25.06.2020
Ra 2018/07/0457
Von der Frage der Bewilligungsfähigkeit ist jene der Bewilligungspflicht zu unterscheiden. Diese knüpft im Fall des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 (ähnlich wie Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959) daran an, dass eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte zu befürchten ist. Eine Bewilligungspflicht ist nur dann nicht gegeben, wenn eine solche Beeinflussung fremder Rechte auszuschließen ist.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070457.L03