Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0457

Rechtssatz

Von der Frage der Bewilligungsfähigkeit ist jene der Bewilligungspflicht zu unterscheiden. Diese knüpft im Fall des Paragraph 40, Absatz eins, WRG 1959 (ähnlich wie Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959) daran an, dass eine nachteilige Beeinflussung fremder Rechte zu befürchten ist. Eine Bewilligungspflicht ist nur dann nicht gegeben, wenn eine solche Beeinflussung fremder Rechte auszuschließen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070457.L03