Verwaltungsgerichtshof
23.01.2020
Ra 2018/07/0443
Für die - in privatrechtlicher Hinsicht zu beurteilende - Frage des Eigentumserwerbs und der daraus entspringenden Rechte ist zwar das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich die Liegenschaft befindet (Paragraph 31, IPRG). Derartige privatrechtliche Fragen sind jedoch nicht Gegenstand oder Folge der Qualifikation einer Liegenschaft als Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir. FlVfLG 1996. So stehen das Eigentum an den Liegenschaften sowie die daraus entspringenden Rechte (wie die erzielbaren Wertschöpfungen) weiterhin der Agrargemeinschaft als solcher zu. Das Vorliegen von Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir. FlVfLG 1996 führt lediglich zu besonderen Regelungen für die Agrargemeinschaft (als Körperschaft öffentlichen Rechts) im Innenverhältnis ihrer Mitglieder bzw. ihrer Vertretung nach außen nach den Paragraphen 36 a bis 36 k Tir. FlVfLG 1996, wie etwa eine bestimmte Aufteilung der Wertschöpfungen oder die Einsetzung eines Substanzverwalters.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070443.L02