Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0443

Rechtssatz

Die örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörden für Angelegenheiten, die die Willensbildung von Organen einer Agrargemeinschaft und damit auch deren Beschlussfassungen betreffen, richtet sich - mangels ausdrücklicher Regelung im Materiengesetz - in Anwendung des Paragraph eins, AgrVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, AVG nach dem Sitz der Agrargemeinschaft ohne territoriale Einschränkung auf jenen Teil des Agrargemeinschaftsgebietes, das im Sprengel der Behörde liegt vergleiche VwGH 19.4.2018, Ro 2017/07/0017). Davon ausgehend ist die Zuständigkeit inländischer Behörden zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu Agrargemeinschaften, die sich gegen Beschlüsse derer Organe richten, jedenfalls bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070443.L01