Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0421

Rechtssatz

Die UVP-Behörde hat bei der Abnahmeprüfung nach Paragraph 20, Absatz 2, UVPG 2000 (regelmäßig) auch die Bestimmungen des Paragraph 121, WRG 1959 mit anzuwenden. Bei Nebenbestimmungen, die in keinem Materiengesetz, sondern unmittelbar in Paragraph 17, Absatz 4, UVPG 2000 gründen, bietet Paragraph 20, Absatz 2 und 4 UVPG 2000 die entsprechende Rechtsgrundlage. Die Behörde hat demnach entweder die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen oder in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, UVPG 2000 nachträglich geringfügige Abweichungen zu genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, legcit Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Darunter fällt auch der Fall einer Abweichung von der Bewilligung durch gänzliche Nichterfüllung einer Auflage. Die in Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVPG 2000 vorgesehene Möglichkeit, nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen zu können, stellt eine Ausnahme von dem im ersten Satz formulierten Grundsatz, wonach die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen ist, dar. Ausnahmen sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Diese Erleichterung darf aber nicht dazu führen, dass den von den Abweichungen Betroffenen Rechte vorenthalten werden, die sie im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geltend machen könnten vergleiche VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092, 0093).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/07/0422 B 3. Oktober 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070421.L04