Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0420

Rechtssatz

Die Abweichung vom Bewilligungsbescheid ist einer Genehmigung nach Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 bei Vorliegen einer Rechtsverletzung der Grundeigentümerin nicht zugänglich (VwGH 29.9.2016 , Ra 2016/07/0052). Wird ein Grundeigentümer durch eine von der Bewilligung abweichende Ausführung in seinem Recht auf Unversehrtheit des Grundeigentums verletzt, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an den Bewilligungsinhaber veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise liegt eine Rechtsverletzung des Grundeigentümers vergleiche VwGH 21.2.2002, 2000/07/0063; 2.6.2005, 2004/07/0024; 29.1.2004, 2003/07/0048).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070420.L05