Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0341

Rechtssatz

Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will der Revisionswerber aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihm, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen vergleiche VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; VwGH 2.7.2009, 2008/12/0167).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070341.L01