Verwaltungsgerichtshof
27.06.2019
Ro 2018/07/0046
Dem Umstand, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag - in einem landwirtschaftlichen Betrieb - Tiere gehalten werden oder ob lediglich die Absicht besteht, wieder Tiere zu halten, kommt keine Bedeutung zu, weil Einforstungsrechte nach Paragraph 2, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 nicht verjähren können vergleiche VwGH 26.1.2001, 2009/07/0094; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J04