Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0046

Rechtssatz

Dem Umstand, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablöseantrag - in einem landwirtschaftlichen Betrieb - Tiere gehalten werden oder ob lediglich die Absicht besteht, wieder Tiere zu halten, kommt keine Bedeutung zu, weil Einforstungsrechte nach Paragraph 2, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 nicht verjähren können vergleiche VwGH 26.1.2001, 2009/07/0094; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070046.J04