Verwaltungsgerichtshof
23.05.2019
Ro 2018/07/0044
Entscheidungswesentlich für die Anorndung von letztmaligen Vorkehrungen ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung vergleiche VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J08