Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0044

Rechtssatz

Entscheidungswesentlich für die Anorndung von letztmaligen Vorkehrungen ist allein, ob aufgrund des Wegfalls der Erhaltungspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten (etwa wegen Gefährdung von Personen oder fremdem Eigentum), im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer letztmalige Vorkehrungen iSd Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 zu treffen sind. Eine Ermessensübung vergleiche VwGH 21.10.1999, 96/07/0149) oder eine Interessenabwägung mit materienfremden Aspekten gibt es dabei nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J08