Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0044

Rechtssatz

Auf andere, materienfremde Aspekte stellt das WRG 1959 im Zusammenhang mit der Anorndung letzmaliger Vorkehrungen nicht ab. Insbesondere sieht es bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen eine Rücksichtnahme auf allfällige baurechtliche, zivilrechtliche oder sonstige Erhaltungspflichten (nach anderen Materiengesetzen) nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J07