Verwaltungsgerichtshof
24.10.2019
Ro 2018/07/0043
GRS wie 2003/07/0087 E 8. Juli 2004 RS 2
Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070043.J01