Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2018/07/0041
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/07/0042
Das VwGG sieht einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes einer Revisionsbeantwortung nur für die belangte Behörde vor dem VwG und für mitbeteiligte Parteien (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 VwGG) vor. Erstattet ein Revisionswerber in einem Verfahren eines anderen Revisionswerbers eine als "Revisionsbeantwortung" bezeichnete Stellungnahme, gebührt ihm kein Kostenersatz.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J04