Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2018/07/0041
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/07/0042
Bei einer Amtsrevision handelt es sich um ein Instrument zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung, mit welchem losgelöst vom individuellen Parteiinteresse die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht wird vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058; 25.9.2012, 2011/17/0096). Zweck einer solchen Revision ist es, das Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in einem verfassungsrechtlich abgesteckten Interessensbereich durchzusetzen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J01