Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0020

Rechtssatz

Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das LVwG habe sich nicht mit den verbindlichen Vorgaben des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROK) auseinandergesetzt, das für den gegenständlichen Bereich "eine überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Verbauung, Baumassendichte höchstens 1,8" zwingend vorschreibe, ist auszuführen, dass die Revisionswerberin diesbezüglich auch kein Nachbarrecht hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060020.L04