Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/06/0020
Soweit die Revisionswerberin vorbringt, das LVwG habe sich nicht mit den verbindlichen Vorgaben des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROK) auseinandergesetzt, das für den gegenständlichen Bereich "eine überwiegend lockere Einfamilienhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Verbauung, Baumassendichte höchstens 1,8" zwingend vorschreibe, ist auszuführen, dass die Revisionswerberin diesbezüglich auch kein Nachbarrecht hätte.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060020.L04