Verwaltungsgerichtshof
27.09.2018
Ro 2018/06/0006
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0007
Ro 2018/06/0008
Ro 2018/06/0009
Ro 2018/06/0010
Ro 2018/06/0011
Ro 2018/06/0012
Im hg. Erkenntnis 2008/05/0115 führte der VwGH aus, die Abweisung des Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVPG 2000 setze eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintrittes schwerwiegender Umweltbelastungen voraus, die durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten. Eine solche Situation liegt fallbezogen gerade nicht vor. Einerseits ist eine mögliche Überschreitung der Verkehrsprognose der UVE nicht gleichbedeutend mit schwerwiegenden Umweltbelastungen, weil - so der Sachverständige für Verkehr und Verkehrssicherheit in seiner Stellungnahme - die gesundheitlichen Grenzwerte auf Basis einer lebenslangen Exposition festgelegt wurden. Andererseits ist die Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen aufgrund lebenslanger Exposition von Grenzwertüberschreitungen - nicht von Überschreitungen der Verkehrsprognose - jedenfalls nicht als hoch zu beurteilen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich somit wesentlich von jenem, der dem hg. Erkenntnis 2008/05/0115 zugrunde lag.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018060006.J04