Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.2018

Geschäftszahl

Fr 2018/06/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2017/22/0004 B 27. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende Paragraph 34, VwGVG 2014. Nach dessen ersten Satz ist das VwG nämlich verpflichtet, über Anträge und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Fr 2018/06/0002

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018060001.F01