Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0203 E 23. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Jeder Nachbar kann die Nachbarrechte gemäß Paragraph 134 a, Wr BauO nur so weit geltend machen, als er - insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Bauvorhabens - durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht jedoch, wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. Daher kann er hinsichtlich der Gebäudehöhe nur die Einhaltung dieser Rechte an der seiner Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (Hinweis E vom 27. August 2014, 2013/05/0009, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/05/0274

Ra 2018/05/0275

Ra 2018/05/0276

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L02