Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0273

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0016 B 27. Februar 2018 RS 1

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 2014 (bzw. des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ersichtlich sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung als verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (Präklusion). Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es daher zum Verlust der Parteistellung (Hinweis VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/05/0274

Ra 2018/05/0275

Ra 2018/05/0276

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050273.L01