Verwaltungsgerichtshof
28.05.2019
Ra 2018/05/0266
War "Sache" des Verfahrens vor dem VwG auf Grund der Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe nur mehr die Straffrage,war es dem VwG verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten war, einzugehen vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, und VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN). Zu einer Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VStG in Bezug auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Spruchpunktes
1) des erstinstanzlichen Bescheides (Schuldausspruch) war das VwG daher funktionell nicht zuständig. Demzufolge bestand keine Zuständigkeit des VwG, über den vom Revisionswerber gestellten Antrag, das erstinstanzliche Straferkenntnis (u.a.) im Spruchpunkt
1) gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VStG (in eventu gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG) einzustellen, zu entscheiden. Vielmehr hätte es gemäß Paragraph 17 und Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG diesen Antrag an den Magistrat weiterleiten oder den Revisionswerber an diese Behörde weisen müssen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050266.L05